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Das Bankeinzugsverfahren ist das günstigste, sicherste und einfachste System für alle Beteiligten.

Damit wir Ihr Kundenkonto mit der Zahlart Bankeinzug freischalten können benötigen wir von Ihnen die Ermächtigung auch in schriftlicher Form. Bitte schicken Sie uns dazu das hier zum Download bereit gestellte PDF Formular ausgefüllt und unterschrieben per E-mail oder Fax ein. Einzugsermächtigung.pdf
Falls Sie per Kreditkarte bezahlen möchten, werden wir Sie unter Ihrer angegebenen Telefonnummer kontaktieren um Ihre Kreditkartendaten aufzunehmen. Gegebenenfalls können Sie uns auch Ihre Kreditkartendaten* per Fax an die folgende Nummer zusenden: +49-(0)7042-28900-79
*Kreditkarteninstitut (Mastercard, Visa), Kreditkartennummer, Security-Code, Gültigkeit der Karte bis, Karteninhaber
Sie erhalten nach erfolgreicher Bestellung eine Rechnung, in welcher alle wichtigen Daten zur Vorkassenbezahlung beschrieben werden.
Nach Zahlungseingang verschicken wir die bestellte Ware umgehend (Bestand vorausgesetzt).
Zahlung per Nachnahme zzgl. 8.20 € NN-Gebühr für Deutschland.



Wir sind/Ich bin spezialisiert auf die folgenden Bereiche:




AGB*

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 §1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Abnehmer“), wenn der Abnehmer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sie gelten stets in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Abnehmers gültigen, jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Abnehmers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Nur im Einzelfall schriftlich getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Abnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Abnehmers in Bezug auf den Vertrag wie beispielsweise eine Fristsetzung, eine Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung, sind schriftlich abzugeben.

(6) Schriftform im Sinne dieser AGB bedeutet stets die Einhaltung der Schriftform oder der Textform (zum Beispiel durch Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§2 Vertragsschluss

 (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Abnehmer Kataloge, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Abnehmer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung oder der zwischen den Parteien getroffenen Individualvereinbarung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (zum Beispiel durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Abnehmer erklärt werden.


§3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Abnehmer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Abnehmers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Abnehmer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Abnehmer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Abnehmer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Abnehmers gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 8. dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (beispielsweise aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung), bleiben unberührt.


§4 Lieferung und Gefahrenübergang – Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist unser Lager. Auf Verlangen und auf Kosten des Abnehmers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Abnehmer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Abnehmer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Abnehmer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie beispielsweise Lagerkosten zu verlangen.


§5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf nach Ziffer 4 Abs. 1 trägt der Abnehmer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Abnehmer gewünschten Transportversicherung, sofern im Einzelfall mit dem Abnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Abnehmer, sofern im Einzelfall keine hiervon abweichende Vereinbarung mit dem Abnehmer getroffen wurde. 

(3) Der Kaufpreis ist sofort fällig und zahlbar gemäß der vereinbarten Zahlungsart.
Hierzu gehört, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, die Zahlung per Bankeinzug, Kreditkarte, per Nachnahme, oder per Vorkasse. Unbeschadet dessen sind wir, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens zusammen mit der jeweiligen Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Abnehmer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Abnehmer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Abnehmers insbesondere gem. den Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 7. Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Abnehmers gefährdet wird, beispielsweise durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB)


§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Abnehmer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Abnehmer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Abnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Abnehmer ist bis auf Widerruf gemäß lit. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Abnehmer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Abnehmers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Abnehmer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Abnehmers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Abnehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


§7 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln

(1) Für die Rechte des Abnehmers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter wie zum Beispiel durch Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Abnehmers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Der Abnehmer ist zur Wareneingangkontrolle verpflichtet. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung im Rahmen der Wareneingangskontrolle oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Abnehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten oder den nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Abnehmer den fälligen Kaufpreis bezahlt.

(7) Der Abnehmer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Abnehmer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, es sei denn, wir waren vertraglich zum Einbau verpflichtet.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir dann, wenn nachweislich ein Mangel vorliegt. Der Abnehmer tritt mit diesen Kosten in Vorlage. Die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüfkosten) können wir vom Abnehmer ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Abnehmer nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, zum Beispiel bei einer Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Abnehmer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Abnehmer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Abnehmer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Abnehmers auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen.


§8 Produktinformationen

Wir stellen dem Abnehmer alle erforderlichen rechtlichen Informationen zum Kaufgegenstand bei Lieferung zur Verfügung. Hierzu zählen alle Informationen gemäß Produktdatenblatt einschließlich der Angaben zu Produktzertifizierungen zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Abnehmer.

Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Informationen stets vollständig und richtig wiederzugeben und wird uns von allen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, freistellen, die wegen der Verwendung unvollständiger, falscher oder veralteter Produktinformationen in der Werbung oder in der Beilage zum Produkt uns gegenüber geltend gemacht werden.


§9 Verpflichtung der Vorlieferanten auf Sorgfaltspflichten gemäß Lieferkettensorgfaltsgesetz (LKSG) 

Wir verpflichten unsere Vorlieferanten unabhängig von Geschäftssitz oder Produktionsort in unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen stets auf die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß den ILO - Abkommen Nr. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182, auf die Einhaltung der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen, auf die Einhaltung des Minamata - Übereinkommens, des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen), sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung in der jeweils geltenden Fassung.

Ferner verpflichten wir unsere Vorlieferanten in unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen zur Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen. Hierzu gehören die Benennung eines Risikobeauftragten im Unternehmen, die regelmäßige Risikoanalyse, die Einrichtung einer Beschwerdestelle und eines unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens, die regelmäßige Dokumentation und Berichterstattung an die Geschäftsführung durch den Risikobeauftragten und die Beschwerdestelle, sowie die Schaffung geeigneter Abhilfemaßnahmen, soweit Verstöße gegen die obigen internationalen Bestimmungen über Menschenrechte und Umweltschutz bekannt werden. Die Vorlieferanten werden darüber hinaus verpflichtet, uns unverzüglich über festgestellte Verstöße und die getroffenen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu informieren. Wir verpflichten uns unsererseits gegenüber unserem Abnehmer, diese Informationen unverzüglich an ihn weiterzuleiten.

§10 Haftung

 (1) Wir haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nur dann nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB, insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (wie zum Beispiel für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt;

c) für Schäden wegen Mängeln der Kaufsache, wobei unsere Haftung wegen Sach- und Rechtsmängeln der Höhe nach auf den Kaufpreis begrenzt ist.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Abnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Abnehmer nur vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


§
11 Bedingungen für Aktionsgutscheine

Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Aktionsgutscheine, sofern beim Gutschein nicht etwas anderes angegeben ist. Sie gelten nicht für Warengutscheine (das heißt, Gutscheine, die gegen Bezahlung z.B. als Geschenk erworben wurden):

a) Aktionsgutscheine können nur in unserem Onlineshop eingesetzt werden. Zur Einlösung eines Gutscheins muss beim Kauf die gleiche E-Mail Adresse verwendet werden, an die der Gutschein versendet wurde. Gutscheine dürfen nicht übertragen werden. Pro Bestellung kann nur ein Gutschein eingelöst werden. Gutscheine können nicht miteinander kombiniert oder bar abgelöst werden und werden nicht verzinst.

b) Gültigkeitsdauer und ggfs. Mindestbestellwert (inkl. MwSt., ohne Versandkosten und Gebühren) werden bei der Gutscheinaktion bekanntgegeben.

c) Der Gutscheinwert wird anteilig auf die bestellten Waren verteilt. Im Falle der Rückgabe einzelner Artikel wird der Gutschein quotal auf den Preis der zurückgesandten Waren angerechnet. Ist ein Gutschein an einen Mindestbestellwert geknüpft, muss dieser auch erreicht werden, wenn Waren teilweise zurückgegeben werden. Ansonsten entfällt die Anrechnung des Gutscheinwerts. Im Falle der Rückgabe von Waren wird der gutgeschriebene Betrag des Aktionsgutscheins nicht erstattet und der Gutschein kann nicht erneut verwendet werden.

 §12 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB), die nicht abdingbar sind.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Abnehmers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Abnehmers gemäß der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 8. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren dessen ungeachtet ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 §13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Abnehmer Kaufmann nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Vaihingen/Enz – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dessen ungeachtet sind wir berechtigt, nach unserer Wahl stattdessen Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB oder einer vorrangigen Individualabrede zu erheben, oder am allgemeinen Gerichtsstand des Abnehmers. Vorrangige ausschließliche Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

Stand: März 2024


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